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Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Leistungsumfang

Die Betreuung der Veranstaltung durch D&G Medical Services GmbH (im Nachfolgenden D&G) im Rahmen eines Sanitätsdienstes umfasst - soweit keine erweiterten Abmachungen bestehen - die Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, Maßnahmen zur erweiterten Ersten Hilfe und allgemeine Betreuungsmaßnahmen verletzter oder erkrankter Personen.

§ 2 Gefahrenanalyse und Geschäftsgrundlage

1. Die Bemessung der einzusetzenden Kräfte erfolgt aufgrund einer umfassenden Analyse des von der Veranstaltung zu erwartenden Gefahrenpotentials durch D&G.
Die Gefahrenanalyse erfolgt in Anlehnung an den „Maurer-Algorithmus" oder das System „BaSiGo“ für die Einsatzplanung und Betreuung von Großveranstaltungen. Die hierbei zu berücksichtigenden Gefährdungsfaktoren sind u.a. die zulässige und die zu erwartende Besucherzahl, bei Veranstaltungen im Freien die Fläche, die örtlichen Gegebenheiten und die Art der Veranstaltung. Ferner die Beteiligung prominenter Persönlichkeiten sowie polizeiliche und sonstige Erkenntnisse und Erfahrungswerte für diese oder ähnliche Veranstaltungen.

2. Die in Anlehnung an den „Maurer-Algorithmus" oder das System „BaSiGo“ durchgeführte Gefahrenanalyse zur Ermittlung der erforderlichen Einsatzkräfte sowie die hierzu heranzuziehenden Angaben des Veranstalters sind ausdrücklich Grundlage dieser Vereinbarung. Etwaige Abweichungen oder Veränderungen dieser zugrunde gelegten Angaben entbinden uns von der Haftungspflicht.

3. Der Veranstalter akzeptiert die durch D&G aufgrund der Gefahrenanalyse aufgestellte Einsatzstärke. Er erhält auf Wunsch ein schriftliches Einsatzkonzept.

§ 3 Pflichten und Aufgaben von D&G

1. D&G verpflichtet sich, bei der Einsatzplanung und der Durchführung der sanitätsdienstlichen Betreuung der Veranstaltung die örtlich festgelegten, üblichen Handlungskonzepte, Planungen und Organisationsstrukturen des regulären Rettungsdienstes einzuhalten und sich mit anderen, bei der Veranstaltung beteiligten Behörden und Organisationen abzustimmen.

2. Je nach Art und Umfang der Veranstaltung sowie den Gegebenheiten der Örtlichkeit stellt D&G erforderliche Kommunikationswege für seine eigenen Einsatzkräfte auf geeignete Art sicher. Weiter stellt D&G eine Einsatzleitung zur Koordination des Sanitätsdienstes.

Diese steht dem Veranstalter zugleich als Ansprechpartner zur Verfügung.

 

§ 4 Pflichten und Aufgaben des Veranstalters

1. Der vom Veranstalter erteilte Einsatzauftrag dient zur Erstellung einer umfassenden Einsatzplanung und zur Durchführung der Gefahrenanalyse nach § 2 Nr. 1 und ist daher Grundlage dieser Vereinbarung

Der Veranstalter bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.

2. Darüber hinaus stellt der Veranstalter rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung Angaben über die Sicherheitsstandards, Sperrzonen sowie Flucht- und Rettungswege und möglicherweise vorhandene Fernmelde- und Kommunikationseinrichtungen zur Verfügung.

Ein ständiger Ansprechpartner des Veranstalters ist zu benennen.

3. Der Veranstalter ist verpflichtet, alle tatsächlichen oder zu erwartenden Änderungen – auch solche, die während des Ablaufs der Veranstaltung eintreten oder erkennbar werden – hinsichtlich der unter Nr.1 und Nr.2 genannten Punkte unverzüglich dem Einsatzleiter von D&G mitzuteilen. Bei wesentlichen Änderungen - auch aufgrund eigener Feststellungen - ist D&G berechtigt, hierauf nach Rücksprache mit dem Veranstalter, mit Aufstockung von Personal, Ausrüstung und Rettungsmitteln zu reagieren und diese zusätzlich zu berechnen.

4. Der Veranstalter stellt D&G eine 230V-Stromversorgung mit einer Versorgungsleistung von mindestens 2000 Watt für Fahrzeug oder Behandlungsplatz zur Verfügung.


§ 5 Haftung

1. D&G haftet dem Veranstalter sowie Dritten gegenüber für Schäden, die durch die eingesetzten Kräfte in Ausübung des Sanitätsdienstes schuldhaft verursacht wurden.

2. D&G wird jedoch von jeglicher Haftung für Schäden frei, die auf eine medizinische/sanitätsdienstliche Unterversorgung zurückzuführen sind, sofern diese darauf beruht, dass der Veranstalter dem Sanitätsdienst wissentlich oder unwissentlich falsche oder unvollständige Angaben nach § 4 dieser Vereinbarung gemacht, Informationen zurückgehalten, eingetretene oder zu erwartende Veränderungen nicht unverzüglich bekannt gegeben oder eine sonstige ihn betreffende Verpflichtung gleich welcher Art vernachlässigt hat. In diesem Falle stellt der Veranstalter D&G auch hinsichtlich aller Ersatzansprüche Dritter frei.

3. D&G haftet nicht für Belange, die außerhalb des Sanitätsdienstes liegen, insbesondere nicht für die Einrichtung und Offenhaltung von Flucht- und Rettungswegen, die Zugangsregelung und -kontrolle, Maßnahmen gegen Brandgefahr, die Einholung erforderlicher Genehmigungen und die Einhaltung erteilter Auflagen und Vorgaben, sofern letztere nicht unmittelbar den Sanitätsdienst betreffen rechtzeitig – spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn – bekannt gegeben wurden.

 

§ 6 Kosten und Vergütung

1. Die Kosten für den Sanitätsdienst stellt D&G dem Veranstalter in Rechnung. Die Zahlung hat fristgerecht innerhalb von 5 Tagen unter Angabe der Rechnungsnummer auf folgendes Konto zu erfolgen:

D+G Medical Services GmbH

IBAN: DE 47 700 915 00 0000 2333 40

BIC: GENODEF1DCA

Volksbank-Raiffeisenbank Dachau

 

Soweit keine anderweitigen Abmachungen bestehen, berechnet D&G für zusätzlich anfallende Arbeitszeit ab der 30. Minute eine volle Arbeitseinheit nach den Regelsätzen.

2. Die Vergütung nach Nr.1 deckt alle Leistungen des Sanitätsdienstes ab, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, sofern keine Änderungen in der Planung und Durchführung des Sanitätsdienstes nach § 4 Nr.3 dieser Vereinbarung erforderlich werden.

3. Die vereinbarte Vergütung bezieht sich alleine auf die Präsenz der eingesetzten Kräfte des Sanitätsdienstes am Veranstaltungsort und ist nicht abhängig von der Anzahl der erfolgten Hilfeleistungen.

4. Der Veranstalter sorgt für eine angemessene Verpflegung der eingesetzten D&G - Kräfte. Sollte dies nicht möglich sein, behält D&G sich vor, die Verpflegungskosten auf den Veranstalter umzulegen.

5. Bei Absage des Dienstes nach Auftragserteilung trägt der Auftraggeber die bisherigen Kosten, jedoch mindestens 50% des Auftragsvolumens. Bei Stornierungen weniger als 7 Tage vor der Veranstaltung hat der Veranstalter Absagekosten in Höhe von bis zu 75% des Gesamtauftragsvolumens zu tragen. Bei einer Absage des Dienstes weniger als 2 Tage vor der Veranstaltung sind 100 % des Gesamtauftragsvolumens zu entrichten.

6. Sollte die vereinbarte Vergütung den Betrag von € 1.000,00 übersteigen, ist eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % der vereinbarten oder voraussichtlichen Gesamtvergütung zu leisten.


§ 7 Sonstige Vereinbarungen und Änderungen

1. Die o.g. Regelungen geben die Vereinbarung über die Durchführung des Sanitätsdienstes vollständig wieder. Sonstige Vereinbarungen müssen schriftlich festgehalten werden.

2. Haben sich die Verhältnisse, die für den Abschluss dieser Vereinbarung maßgeblich waren, seit deren Abschluss so wesentlich geändert, dass die geplante Veranstaltung einen gänzlich anderen Charakter erhalten hat oder das Festhalten an dieser Vereinbarung aus anderen Gründen nicht zumutbar ist, kann D&G von dieser Vereinbarung unter Befreiung von jeglicher Verpflichtung jederzeit zurücktreten. Dies wird dem Veranstalter unverzüglich mitgeteilt.


§ 8 Salvatorische Klausel

1. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sind, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und damit die Gültigkeit der gesamten Vereinbarung nicht berührt.

2. Die unwirksame Vereinbarung ist vielmehr in eine den gesetzlichen Anforderungen und den erkennbaren Interessen der Parteien entsprechende Vereinbarung zu ändern, so wie es dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechen würde und von den Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit vereinbart worden wäre.

3. Gleiches gilt für den Fall, dass es bei der Auslegung einer einzelnen oder mehrerer Vereinbarungen zwischen den Parteien zu unterschiedlichen Auffassungen kommt.

4. Gerichtsstand ist Dachau

 

Erdweg, 13.04.2018